Rechtsprechung
   BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2452
BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71 (https://dejure.org/1972,2452)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1972 - IV B 173.71 (https://dejure.org/1972,2452)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1972 - IV B 173.71 (https://dejure.org/1972,2452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,2452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71
    Die Beschwerde geht zutreffend davon aus, daß eine rechtswidrige Baugenehmigung, deren Erteilung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, gleichwohl in einer die Nachbarklage rechtfertigenden Weise das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Nachbarn verletzen kann, wenn sie bzw. ihre Ausnützung "die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft" (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 254.65 - in BVerwGE 32, 173 [179]).

    Denn der Rechtsgedanke, daß eine nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation den Nachbarn rechtswidrig in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum treffen kann, gilt nur für rechtswidrige Baugenehmigungen (vgl. BVerwGE 32, 175 [BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65] und 179).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71
    Das Berufungsurteil weicht nicht, wie die Beschwerde weiter geltend macht, von dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 22 ff.) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das Berufungsgericht hat den Begriff der "vorhandenen Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG (S. 23 unten des Urteilsabdrucks) nicht abweichend von der Kennzeichnung dieses Begriffs im Urteil vom 6. November 1968 (BVerwGE 31, 26 [BVerwG 06.11.1968 - IV C 31/66]) verstanden.

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71
    Allerdings umfaßt das verfassungsrechtliche Gebot, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG), über den Rechtssatz des § 108 Abs. 2 VwGO hinaus die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern nicht dieses Vorbringen nach den Prozeßvorschriften unberücksichtigt bleiben muß oder kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - in BVerfGE 22, 267 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] [273] und vom 27. Mai 1970 - 2 BvR 578/69 - in BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384]).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71
    Allerdings umfaßt das verfassungsrechtliche Gebot, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG), über den Rechtssatz des § 108 Abs. 2 VwGO hinaus die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern nicht dieses Vorbringen nach den Prozeßvorschriften unberücksichtigt bleiben muß oder kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - in BVerfGE 22, 267 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] [273] und vom 27. Mai 1970 - 2 BvR 578/69 - in BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384]).
  • BVerwG, 07.02.1964 - I C 104.61

    Unterschied zwischen einer Verletzung des VwGO § 86 Abs. 2 und des Grundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1972 - IV B 173.71
    Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt hier nicht in Betracht; denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, daß das Berufungsurteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt sei, zu denen die Klägerin sich nicht äußern konnte (vgl. Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - [Buchholz 406.11, § 31 BBauG Nr. 1]).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 3 C 38.81

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Gericht - Mündliche Verhandlung - Rechtlicher

    Dieses Gebot des § 108 Abs. 2 VwGO erschöpft indessen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Juni 1972 - BVerwG 4 B 173.71 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 65]).
  • BVerwG, 11.12.1979 - 7 CB 44.78

    Anspruch auf Erstattung von Kanalanschlussgebühren und Wasseranschlussgebühren

    Mit diesem sich in der bloßen Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpfenden Vortrag hat die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, die über das hinausführen könnte, was in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits als Gehalt und Ausprägung dieses Grundsatzes entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 42, 364 [367 ff.]; BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73] [309 f.]; Beschluß vom 6. Juni 1972 - BVerwG 4 B 173.71 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 65] m.weiter.Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht